Allgemeine Geschäftsbedingungen
ENERENT Service GmbH


Für Leistungen aus den Energie-Garantieverträgen gelten nachfolgende Geschäftsbedingungen der ENERENT Service GmbH (Garantiegeber), soweit der Vertragspartner (Garantienehmer) Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist und der Vertrag zum Geschäftsbetrieb seines Unternehmens gehört. Ferner gelten diese Bedingungen, soweit der Garantienehmer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist:

I.    Allgemeines

  1. Sämtliche Energie-Garantie- und Beratungsleistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
  2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen erkennt der Garantiegeber nicht an, es sei denn, der Garantiegeber hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn der Garantiegeber in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos erbringt oder den AGB des Kunden nicht nochmals nach Eingang ausdrücklich widerspricht. Abweichende Vereinbarungen und mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn der Garantiegeber sie schriftlich oder per Telefax oder E-Mail bestätigt.

II.    Vertragsabschluss

  1. Grundlage des Garantievertrages zwischen dem Garantiegeber und dem Garantienehmer ist der zwischen den Parteien abgeschlossene Garantievertrag. Inhalt des Garantievertrages ist die grds. garantierte Vermietung einer Notanlage innerhalb der im Garantievertrag festgelegten Lieferzeit bei Vorliegen eines Garantiefalles (Garantieleistung).
  2. Ein Garantiefall liegt nur vor, wenn beim Garantienehmer ein Ausfall in der Energieversorgung aufgrund eines technischen Defekts eintritt. Ausdrücklich nicht erfasst von einem Garantiefall sind Energieversorgungsschwierigkeiten (z.B. Gasmangellage).   
  3. Bei Eintritt eines Garantiefalles liefert der Garantiegeber die Notanlage an den Garantienehmer über Hotmobil Deutschland GmbH oder mobiheat GmbH oder einen beauftragten Dritten. Die Rechnungsstellung für den Abruf einer Notanlage erfolgt sodann über Hotmobil Deutschland GmbH oder mobiheat GmbH oder den beauftragten Dritten.
    Einzelheiten hierzu regelt der Garantievertrag. 

III.    Beginn des Garantieschutzes und Fälligkeit 

1.    Der erste Beitrag sowie die Abschlussgebühr sind dem Garantievertrag zu entnehmen. 
2.    Der Garantieschutz beginnt zu dem im Garantievertrag angegebenen Zeitpunkt, sofern der erste Beitrag und die Abschlussgebühr zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Garantiegebers gutgeschrieben sind.  Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem abgeschlossenen Garantievertrag.
3.    Bezahlt der Garantienehmer den ersten Beitrag und die Abschlussgebühr nicht rechtzeitig, beginnt der Garantieschutz erst mit vollständigem Zahlungseingang. 
4.    Bei Zahlungsverzug ist der Garantiegeber berechtigt, vom Garantievertrag nach angemessener Nachfristsetzung zurückzutreten. 

IV.    Voraussetzungen der Garantieleistung und deren Ausschluss 

  1. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung im Garantiefall ist:

a.    Vorliegen eines Garantiefalls gem. Ziff. II
b.    Garantieschutz gem. Ziff. III
c.    Unverzügliche Meldung des Garantiefalls über die 24-Stunden- Hotline unter Angabe der Garantienummer

  1. Von der Garantie ausgeschlossen ist ein Ausfall des Garantieobjekts selbst, welcher nicht auf Grund eines technischen Defektes des Garantieobjekts eingetreten ist oder der auf grobfahrlässige oder vorsätzliche Einwirkung des Garantienehmers, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter zurückzuführen ist.

V.    Zeitliche Verzögerungen

Verzögerungen bei Anlieferung, bei Montage und Inbetriebnahme der Notanlage sowie bei Abholung, die auf einer dem Garantiegeber nicht bekannten Beschaffenheit und Eigenart des Standorts des Garantieobjekts (Grundstück oder Gebäude und Gebäudeeinrichtung) beruhen und somit vom Garantiegeber nicht zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Garantienehmers.

VI.    Höhere Gewalt 

  1. In Fällen höherer Gewalt ist der Garantiegeber von der Verpflichtung zur Lieferung der Garantieleistung befreit. Dies stellt keine Vertragsverletzung dar und es erwachsen dem Vertragspartner daraus auch keine Ansprüche gegenüber dem Garantiegeber.
  2. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Krieg (mit oder ohne Kriegserklärung), Terrorismus, Feuerschäden, Überschwemmungen und andere Naturkatastrophen, Streiks und Aussperrungen, Embargos, hoheitliche Eingriffe, Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten des Garantiegebers gelten als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 1 dieses Absatzes an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  3. Der Garantiegeber verpflichtet sich, dem Garantienehmer unverzüglich den Eintritt der höheren Gewalt anzeigen. 

VII.    Beitrag / Neukalkulation des Beitrages

  1. Die Beiträge gelten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
  2. Der Garantiegeber ist berechtigt, die Beiträge für bestehende Verträge gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen neu festzusetzen. Bei der Neukalkulation sind die bisherige Inanspruchnahme der Garantieleistung, der Verschleiß der Garantieanlage sowie Kostensteigerungen zu berücksichtigen.
  3. Der neu festgesetzte Beitrag für bestehende Verträge darf nicht höher sein als der Beitrag für neu abzuschließende Verträge, sofern diese den gleichen Garantieumfang haben.
  4. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe, z.B. ein Nachlass für die Vertragsdauer, bleiben von der Festsetzung unberührt.
  5. Beitragserhöhungen im vorgezeichneten Sinn werden dem Garantienehmer spätestens drei Monate vor Beginn des nächsten Garantiejahres mitgeteilt. Der Garantie-nehmer kann anschließend den Garantievertrag innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung der Beitragserhöhung schriftlich kündigen. Beitragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Garantiejahres.

VIII.    Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung des Folgebeitrags

  1. Der Folgebeitrag wird zu Beginn des neuen Vertragsjahres in Rechnung gestellt.
  2. Erfolgt die Zahlung des Garantienehmers nicht rechtzeitig und zahlt der Garantienehmer nicht nach Zahlungsaufforderung binnen der vom Garantiegeber gesetzten angemessenen Frist, kann der Garantiegeber das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 

IX.    Dauer und Ende des Garantievertrages

Der Energie-Garantievertrag wird für eine Laufzeit von einem Jahr geschlossen und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Wenn keine der Parteien den EnergieGarantievertrag kündigt, verlängert sich dieser jedes Mal um ein weiteres Jahr.

X.    Außerordentliche Kündigung 

  1. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
  2. Ist über das Vermögen des Garantienehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so kann der Garantiegeber den Garantievertrag fristlos kündigen. 

XI.    Zustandekommen des Mietvertrages aufgrund des Garantiefalles

Mit Anlieferung und Anschluss der Notanlage kommt ein gesondert berechneter Mietvertrag über diese Notanlage samt Zubehör mit Hotmobil Deutschland GmbH oder mobiheat GmbH oder einem beauftragten Dritten zustande. Dabei gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Unternehmens.

XII.    Urheberrechte & Rechte an verwandten Schutzrechten

  1. An den im Zuge des Vertragsschlusses erhaltenen Dokumenten (hierunter fallen Bilder, Bedienungsanleitungen, AGB etc.) in elektronischer sowie schriftlicher Form erwirbt der Kunde einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte für eigene Zwecke.
  2. Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Dokumente für die eigene Nutzung im Rechtsverkehr zu kopieren, zu ändern oder in anderer Weise zu duplizieren. Jede über die für eigene innerbetriebliche Zwecke hinausgehende Nutzung dieser Dokumente bedarf der vorherigen, gesonderten und ausdrücklichen Einwilligung durch den Garantiegeber in Textform. Des Weiteren haftet der Garantiegeber nicht für Schutz- oder Urheberrechtsschäden Dritter, welche durch eine vertragswidrige Nutzung dieser Dokumente seitens des Vertragspartners entstehen.

XIII.    Datenschutz

  1. Im vorvertraglichen Bereich und bei Vertragsschluss erheben wir personenbezogene Daten über Sie. Dies betrifft beispielsweise Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer oder ähnliche Kontaktdaten. 
  2. Diese Daten erheben und verarbeiten wir ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung bzw. zur Erfüllung vorvertraglichen Pflichten. Die Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 lit b) DS-GVO. 
  3. Wir geben Ihre personenbezogenen Daten nur an Dritte weiter, wenn dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses mit dem Garantienehmer oder der Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist.
  4. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.
  5. Es können darüber hinaus gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen, beispielsweise handels- oder steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder der Abgabenordnung (AO). Sofern solche Pflichten zur Aufbewahrung bestehen, sperren oder löschen wir Ihre Daten mit Ende dieser Aufbewahrungspflichten.
  6. Bei Fragen zum Datenschutz steht jederzeit unsere Datenschutzbeauftragte zur Verfügung. Die Kontaktdaten hierzu sind auf unserer Homepage zu finden. 

XIV.    Anzuwendendes Recht/Vertragssprache

  1. Es gilt deutsches Recht; die Anwendung des UN-Kaufrechtsabkommens ist ausgeschlossen.
  2. Vertragssprache ist deutsch.

XV.    Sonstiges

  1. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden sollten oder der Vertrag eine sog. Vertragslücke enthält, so soll hierdurch der übrige Inhalt des Vertrages in seiner Rechtswirksamkeit nicht berührt werden.
  2. Rechtsunwirksame Bestimmungen oder sog. Vertragslücken sind vielmehr - soweit dies mit dem Vertragszweck vereinbar ist - durch andere Bestimmungen zu ersetzen, die zum rechtlich gleichen und zu einem den Vertragsbeteiligten nach Treu und Glauben zumutbaren ähnlichen Ergebnis führen.
  3. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform und der schriftlichen Bestätigung des jeweils anderen Vertragspartners. Auch die Vereinbarung der Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  4. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist das für den Hauptsitz des Garantiegebers zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand. Darüber hinaus ist der Garantiegeber berechtigt, vor dem Gericht zu klagen, das am Sitz des Garantienehmers zuständig ist.


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Zeppelinstr. 5 - D-78244 Gottmadingen - https://service.enerent.com/ - Stand: 14.09.2023